Krankentransport

Gebührenvereinbarungen zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Rettungsdiensten können von Schadensersatzpflichtigen nicht überprüft werden. (BGH vom 29. Juni 2004 – AZ VI ZR 211/03)

Das Sachleistungsprinzip gilt grundsätzlich auch im Bereich der Krankentransporte mit Krankenkraftwagen durch Rettungsdienste. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Leistung der Krankenkasse notwendig ist. Dafür werden die Nutzungsentgelte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Rettungsdiensten vereinbart. Diese Regelung gilt auch gegenüber Dritten, die zum Ausgleich der Transportkosten verpflichtet sind, also beispielsweise für Personen, die einen gesetzlich Krankenversicherten verletzt haben.

Der zur Kostentragung Verpflichtete kann nicht geltend machen, das Benutzungsentgelt würde dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht entsprechen. Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich nämlich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. Die Möglichkeit zur Überprüfung der Rettungsdienstgebühren hätte ein zum Schadensersatz Verpflichteter wie etwa eine Gemeinde auch dann nicht, wenn es keine vertragliche Vereinbarung zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Rettungsdienstträger geben würde.

Franz Otto

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