Nach Aufhebung eines fehlerhaften Vergabeverfahrens kann ein Bieter seine Kosten erstattet verlangen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nicht daran beteiligt hätte. (OLG Naumburg vom 28. Oktober 2010 – AZ 1 U 52/10 – HS)
In Ausschreibungen entsteht zwischen dem Auftraggeber und den Bietern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis. Aus diesem können sich Schadensersatzansprüche bei Vergabefehlern ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bieter auf ein regelkonformes Verfahren vertraut haben.
Im konkreten Fall hatte ein Bieter zu Beginn des Verfahrens einen Anwalt damit beauftragt, die Vergabeunterlagen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die Prüfung ergab, dass der Auftraggeber unzulässig Eignungs- und Wertungskriterien vermischt hatte. Daraufhin stellte der Bieter einen Nachprüfungsantrag, der mit einer Aufhebung des Vergabeverfahrens endete. Anschließend machte der Bieter die Anwaltskosten für die Prüfung der Vergabeunterlagen als Vertrauensschaden geltend.
Das OLG Naumburg gab diesem Anspruch statt. Es stellte aber klar, dass ein Bieter ausdrücklich vortragen muss, dass er sich in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung nicht an dieser beteiligt hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt damit beim Bieter.
Ute Jasper / Jan Seidel
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