Eine Gewinnvereinbarung zwischen Stadt und Stadtwerken darf nicht zu Lasten der Grundeigentümer gehen. (BVerwG vom 14. September 2006 – AZ 9 B 2/06)
Die Gemeinden haben vielfach Aufgaben, die sie früher selbst wahrgenommen haben, an Dritte übertragen. Dafür kamen insbesondere die Stadtwerke in Frage. Die Einzelheiten wurden dann vertraglich geregelt.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit einem Sachverhalt befasst, wo es um die Stadtentwässerung ging. Nach dem darüber geschlossenen Entsorgungsvertrag wurden Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen zu Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags (Regiekostenaufschlag) als kalkulatorischer Unternehmerlohn den Stadtwerken vergütet.
Die Gemeinde rechnete dann den vereinbarten Gewinnzuschlag zum straßenbaubeitragsfähigen Aufwand hinzu, obgleich er nicht der Abgeltung eines konkret entstandenen Aufwands diente, sondern der Gewinnerwirtschaftung. Dementsprechend mussten die straßenbaubeitragspflichtigen Anlieger mehr zahlen, als wenn die Gemeinde ihrer Erneuerungspflicht selbst nachgekommen wäre. Damit war ein Grundstückseigentümer nicht einverstanden.
Bei der Klärung des Falls waren die Organisationshoheit und die Organisationsbefugnisse der Gemeinde zu berücksichtigen. Durch sie legen die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen fest und bestimmt damit auch über den Inhalt ihrer Entscheidung. Die Organisationsbefugnisse der Gemeinde sind durch die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. So kommt als Vorgabe das Verbot der Gewinnerzielung oder der Abwälzung solcher Gewinne als beitragsfähiger Aufwand auf die Grundstückseigentümer in Frage. Deshalb war die Nichtberücksichtigung des Gewinnzuschlags beim Straßenbauaufwand erforderlich.
Franz Otto