Eine lückenlose Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Schwimmbades ist weder üblich noch erforderlich. (OLG Karlsruhe vom 10. August 2007 – AZ 14 U 8/06)
Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seine Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und insbesondere bei der Benutzung einer Rutsche ausgesetzt sind. In dem konkreten Fall ging es um eine ins Nichtschwimmerbecken führende Kinderrutsche. Es handelte sich um ein einfaches Spielgerät, dessen Funktionsweise und dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch jedermann – auch jedem Kind – bekannt sind.
Spezifische und nicht ohne weiteres ins Auge springende Gefahren zeigte das Gerät, an dem ein Unfall passierte, nicht. Deshalb bedurfte es auch keines besonderen Benutzungshinweises des Schwimmbadbetreibers. Dem Schwimmbadbetreiber konnte auch nicht vorgeworfen werden, dass sich der Bademeister zum Unfallzeitpunkt nicht im Bereich der Rutsche aufgehalten hatte. Im konkreten Fall war es nicht zumutbar, im Bereich der Rutsche – dann aber auch im Bereich von anderen Schwimmbadeinrichtungen wie Sprungbrettern – ständig einen Bademeister zu postieren. Es ist allgemein anerkannt, dass eine lückenlose Aufsicht an besonderen Einrichtungen eines Schwimmbades weder üblich noch möglich noch erforderlich ist.
Der Schwimmbadbetreiber hatte seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt, dass er einen Bademeister bereitgestellt hatte, der sein Augenmerk auch – wenn auch nicht ununterbrochen – auf den Rutschenbetrieb gerichtet hatte. Angesichts der gegebenen Umstände brauchte die Rutsche bei zeitweiser Anwesenheit des Bademeisters nicht gesperrt zu werden.
Franz Otto