Kontrollkriterium

„Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ erfordert, dass der Auftraggeber auf sämtliche Bereiche des Auftragnehmers wirksam, strukturell und funktionell Einfluss nehmen kann. (EuGH vom 8. Mai 2014 – AZ C-15/13)

Die Technische Universität Hamburg-Harburg wollte eine Gesellschaft beauftragen. An beiden – Auftraggeber und Auftagnehmer – hält die Stadt Hamburg Anteile. Sie ging davon aus, das Geschäft zwischen Schwestergesellschaften sei als horizontales In-House-Geschäft ausschreibungsfrei.

Zu Unrecht! Hierfür fehle es bereits an einer Kontrolle der Stadt Hamburg über die Universität, urteilte der Europäische Gerichtshof. Die Stadt habe nur Einfluss auf die Beschaffungstätigkeit der Hochschule. In Forschung und Lehre sei diese hingegen weitgehend autonom. Dies sei mit der „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ nicht vereinbar.

Ob horizontale In-House-Geschäfte zulässig sind, ließ der EuGH offen. Art. 12 Abs. 2 der neuen Vergaberichtlinie (2014/24/EU) nimmt solche Geschäfte vom Geltungsbereich des Vergaberechts aus.

Ute Jasper / Jens Biemann

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