Komplette Angaben

Das von einem Bieter vorgelegte Angebot kann nicht berücksichtigt werden, wenn es nicht vollständig ist. (BGH vom 18. Februar 2003 – AZ X ZB 43/02; Vergabekammer Nordbayern vom 16. Februar 2005 – AZ 320 VK-3194-02/05)

In einer Leistungsbeschreibung war zusätzlich die Abgabe bestimmter Erklärungen verlangt worden, die sich auf das Material erstrecken sollten. Dem wurde ein Bieter nicht gerecht. Als Mindestbietender meinte er, trotzdem einen Anspruch auf die Erteilung des Zuschlags zu haben.

Jedoch hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 die Auffassung vertreten, dass Angebote ausgeschlossen werden müssen, bei denen geforderte Erklärungen fehlen. Bei Fehlen einer geforderten Erklärung hat der Auftraggeber kein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabung, sondern ist gezwungen, das betreffende Angebot aus der Wertung zu nehmen. Denn die Gleichbehandlung aller Bieter ist nur gewährleistet, soweit die Angebote alle geforderten Erklärungen enthalten. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern aber, dass nur Angebote gewertet werden, die in jeder sich ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind.

In entschiedenen Sachverhalt hatte der Bieter das Material nicht umfassend bezeichnet. Damit definierte das Angebot die Leistung nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit. Eine Wertung unter Berücksichtigung der angegebenen Kriterien Qualität und Funktionalität war wegen der unklaren Leistungsangabe nicht möglich.

Die fehlenden Angaben konnten auch nicht mit einer Aufklärung des Angebots nach Paragraf 24 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) nachgereicht werden. Diese Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken. Verhandlungen auf Grund von Ergänzungen sind nicht erlaubt, weil dies zu einer nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung führen und deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

Franz Otto