Bei Wertung einzelner Lose ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Kombinationsrabatt zu berücksichtigen. (OLG Frankfurt vom 9. Mai 2017 – AZ 11 Verg 5/17).
Räumt ein Bieter bei einer losweisen Vergabe von Dienstleistungen einen Rabatt für den Fall ein, dass er den Zuschlag auf mehrere Lose erhält, ist dieser Rabatt auch bei der Wertung einzelner Lose zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Lose durch den Rabatt in der Summe das günstigste Angebot sind. Anderenfalls würde der Zweck des Vergaberechts unterlaufen, wonach dem Auftraggeber eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung ermöglicht werden soll.
In dem konkreten Fall waren die Angebote des Bieters in allen Einzellosen der Loskombination das jeweils günstigste Angebot.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei
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