Der Auftraggeber ist zu einer Änderung der Werkausführung nur dann berechtigt, wenn triftige Gründe vorliegen. (BGH vom 23. Juni 2005 – AZ VII ZR 200/04)
Wenn im Werkvertrag eine Leistungsbeschreibung vorhanden ist, ist auch das Leistungsentgelt festgelegt. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich die Frage, ob folgende Klausel in einem Werkvertrag vereinbart werden kann: „Grundlage der Werkvertragsausführung ist diese Werkbeschreibung. Änderungen der Werkausführung, der Material- beziehungsweise Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.“
Diese Klausel lässt nicht erkennen, dass der Auftraggeber zu einer Änderung der Werkausführung nur dann berechtigt sein sollte, wenn triftige Gründe vorlagen. Nach dem Wortlaut der Klausel bestand die Änderungsbefugnis ohne Einschränkung, sah man davon ab, dass die zu ersetzende Leistung gleichwertig sein musste. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es aber erforderlich, dass eine solche Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt.
Franz Otto
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