Für die Genehmigung zum Fällen eines geschützten Baums ist die Rechtslage nach dem Baumschutzrecht maßgeblich. (VGH München vom 9. November 2012 – AZ 14 ZB 11.1597)
Ein Grundstückseigentümer meinte, er würde durch einen auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum, für den eine Baumschutzvorschrift galt, beeinträchtigt. Er ging deshalb im Wege der Klage beim Amtsgericht vor, um sein Ziel, dass der Baum gefällt werde, zu erreichen. Er hatte damit Erfolg; der Nachbar wurde verpflichtet, die Platane zu entfernen. Allein das Urteil des Amtsgerichts reichte aber nicht aus. Er wandte sich deshalb an das Verwaltungsgericht, um eine öffentlich-rechtliche Genehmigung für die Entfernung des geschützten Baumes zu erreichen.
Eine Befreiung von der Baumschutzregelung wäre zu erreichen gewesen, wenn der Eigentümer aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, die Fällung der Platane vorzunehmen. Er konnte sich dafür nicht auf das Urteil des Amtsgerichts berufen, denn es fehlte an einer Bindungswirkung, weil die Baumschutzbehörde an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen war. Ein rechtskräftiges Urteil wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sodass es nicht darauf ankam, ob das Amtsgericht der Meinung gewesen war, die Fällungsgenehmigung müsse erteilt werden. Das zivilgerichtliche Urteil hatte keine Wirkung für die Rechtslage nach dem Baumschutzrecht.
Der Grundstückseigentümer hatte mit seiner Argumentation beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Unbeachtlich war sein Hinweis auf die von ihm empfundenen Störungen durch den geschützten Baum auf dem Nachbargrundstück. Für ihn stellte der geschützte Baum nach Ansicht des Gerichts keine Härte dar.
Franz Otto