Kindgerechte Räumlichkeiten

Die Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten stehen der Errichtung einer Kindertageseinrichtung in unmittelbarerer Nähe zu einem Umspannwerk nicht entgegen. (OVG Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2014 – AZ OVG 6 S 26.14)

Allein die Nähe einer Kindertageseinrichtung zu einem Umspannwerk bedeutet noch nicht, dass die Einrichtung wegen des Gefahrenpotenzials durch elektromagnetische Wellen für Kinder ungeeignet ist. „Kindgerechte Räumlichkeiten“ nach Paragraf 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII müssen Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können. Dazu zählen grundsätzlich auch Risiken, die aufgrund räumlicher Nähe der fraglichen Einrichtung zu emittierenden Anlagen entstehen können.

Werden von der emittierenden Anlage aber die in der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) genannten Grenzwerte für schädliche Umwelteinwirkungen unterschritten, liegt keine Gefährdung vor. Aus Paragraf 4 BImSchV lässt sich nicht folgern, dass der Betrieb solcher Anlagen der Nachbarschaft zu Kindertagesbetreuungseinrichtungen generell entgegensteht. Über die immissionsschutzrechtlich festgelegten Anforderungen hinaus dürfen keine weiteren Anforderungen an die Räumlichkeiten einer Kindertagespflegeeinrichtung gestellt werden. Dies folgt bereits aus Art. 12 des Grundgesetzes.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.