Nachbarn müssen die typischen Geräusche von einem Kinderspielplatz auch in einem reinen Wohngebiet hinnehmen. (VGH Baden-Württemberg vom 3. März 2008 – AZ 8 S 2165/07)
Das Spiel von Kindern ist mit Lärm verbunden, was unvermeidbar ist, die Nachbarn aber stört. Deshalb gibt es bei den Nachbarn immer wieder Überlegungen, wie man diese Situation verbessern könnte, zumal wenn der Kinderspielplatz unmittelbar an der Grenze zu einem Wohngrundstück liegt.
Nun gehören Kinderspielplätze mit üblicher Ausstattung aber in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Die mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung verbundenen Geräusche sind ortsüblich, sozialüblich und daher auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen. Sie sind mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger regelmäßig vereinbar. Dies gilt auch für private Kinderspielplätze, die lediglich zur Benutzung durch die Kinder eines Wohnkomplexes vorgesehen und nach dem Bauordnungsrecht vorgeschrieben sind.
Franz Otto
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