Die gemeindliche Selbstverwaltung setzt Planungssicherheit und Rechtssicherheit voraus. (VGH Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 2007 – AZ VGH N 18/06)
Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Verfassungsrechts bedeutet vorrangig auch Schutz des Vertrauens in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung. Darauf kann sich auch eine Gemeinde gegenüber dem Land berufen. In dem konkreten Fall hat die Gemeinde für das Land Aufgaben erledigt. Nach einem Landesgesetz konnte sie dafür eine Kostenerstattung vom Land beanspruchen, die sie auch erhielt. Danach wurde aber durch Landesgesetz eine andere Regelung vorgenommen und zwar rückwirkend. Die Gemeinde sollte deshalb eine Rückzahlung an das Land vornehmen.
Es lag eine echte Rückwirkung des Landesgesetzes vor, die mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht zu vereinbaren war. Die verfassungsrechtlich herausgehobene Stellung der Gemeinden bedarf der Absicherung durch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Den Gemeinden ist aber die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens eingeräumt; ihnen wird auch eine angemessene Finanzausstattung verbürgt.
Gerade in finanzieller Hinsicht erfordert deshalb die gemeindliche Selbstverwaltung Planungssicherheit. Nur dann, wenn die Gemeinden nicht befürchten müssen, dass ihnen nachträglich die Grundlagen ihres Handelns entzogen und damit ihre Dispositionen entwertet werden, können sie ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Daher genießen sie Vertrauensschutz und können sich auf das Rückwirkungsverbot berufen, wenn sie in diesem Sinne in ihren Selbstverwaltungsrechten betroffen sind.
Franz Otto