Fehlende Haushaltsmittel rechtfertigen die Aufhebung einer Ausschreibung. (OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2013 – AZ Verg 2/13)
Öffentliche Aufträge dürfen nur im Rahmen von Haushaltsmitteln vergeben werden. Stehen solche Mittel nicht oder im Verlaufe eines Vergabeverfahrens nicht mehr zur Verfügung, rechtfertigt das eine Aufhebung des gesamten Verfahrens.
Etwas anderes gilt nur, wenn dem Auftraggeber bereits im Vorfeld bekannt war, dass seine Mittel nicht ausreichen werden oder er damit hätte rechnen müssen. An die Erkennbarkeit stellt die Rechtsprechung aber hohe Anforderungen. Erst durch die endgültige Ablehnung des Haushaltsplans stehe für einen Auftraggeber fest, dass die Haushaltsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden.
Nebenbei stellt das OLG klar: Ist der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, liegt kein Fall fehlender Ausschreibungsreife vor, wenn dem Auftraggeber die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt wurde. Er darf sich auf eine solche Zusage verlassen und das Vergabeverfahren einleiten.
Ute Jasper / Jens Biemann
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