Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Ein Vergabeverfahren darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil der Auftraggeber gegen das Vergaberecht verstoßen hat. (BGH vom 20. März 2014 – AZ X ZB 18/13)

Der Bundesgerichtshof verlangt, alle Umstände des Einzelfalls umfassend abzuwägen, um festzustellen, ob ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung vorliegt. Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen, wie etwa das Fehlen öffentlicher Mittel, sieht der Senat als Aufhebungsgründe an.

Grundsätzlich genüge demgegenüber ein eigenes „Fehlverhalten der Vergabestelle“ nicht, weil sich diese sonst selbst durch Rechtsverstöße den Bindungen des Vergaberechts entziehen könne.

Ute Jasper / Jens Biemann


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