Ein Bürgermeister muss nur auf förmliche Anfragen eines Ratsmitglieds zu einem konkreten Sachverhalt antworten, nicht aber auf allgemein gehaltene Fragen. (VG Koblenz vom 19. Oktober 2006 – AZ 1 K 573/06.KO)
Nachdem der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde drei in der vorherigen Ratssitzung seiner Gemeinde gestellte Fragen zu einer gewerblich genutzten Freizeitanlage beantwortet hatte, ergriff ein Ratsmitglied das Wort. Im Verlauf einer längeren Rede formulierte es eine Vielzahl von Fragen, ohne ausdrücklich kundzutun, dass es sich um eine förmliche Anfrage handelt. Die abschließende Frage hatte zum Gegenstand, ob der Bürgermeister mit rechtlichen Mitteln gegen eine immer noch fortdauernde Beeinträchtigung vorgehen wolle. Nach einiger Zeit nahm der Bürgermeister schriftlich Stellung zu dem Redebeitrag und teilte mit, dass er keine Veranlassung zum Tätig werden sehe. Da das Ratsmitglied die Beantwortung nicht als ausreichend ansah, erhob es Klage mit dem Ziel, der Bürgermeister möge zur detaillierten Beantwortung seiner Fragen verurteilt werden.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar habe das Ratsmitglied das Recht, über einzelne Angelegenheiten schriftliche oder mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Dieser sei verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestehe aber nur dann, wenn die Anfrage auf die Beschaffung von Sachinformationen gerichtet sei.
Franz Otto