Der EuGH sieht Verträge mit Bauverpflichtungen auch dann als vergabepflichtige Bauaufträge an, wenn sie ansonsten als Mietverträge gestaltet sind. (EuGH vom 29. Oktober 2009 – AZ C 5360/07)
Im Gegensatz zu Bauaufträgen unterliegen Mietverträge nicht der Vergabepflicht. Die Abgrenzung zwischen beiden entscheidet daher über die Pflicht zur Ausschreibung. Im konkreten Fall hatte die Stadt Köln einen Mietvertrag mit einem Investor über die noch zu errichtenden Messehallen ohne Ausschreibung geschlossen. Sie hatte dem Investor jedoch zahlreiche spezifische Vorgaben zur Errichtung gemacht, die weit über die üblichen Vorgaben eines Mieters für einen Neubau hinausgingen.
Nach dem EuGH ist die Bezeichnung als Mietvertrag in derartigen Fällen unerheblich. Entscheidend für die Vergabepflicht ist allein, ob das Bauwerk nach den Erfordernissen des Auftraggebers errichtet wird. Dies war angesichts der zahlreichen und detaillierten Vorgaben der Stadt Köln der Fall.
Ute Jasper / Jan Seidel