Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 22. November 2011 – AZ 1 C 10248/11)
Nach Paragraf 1 Abs. 7 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Zu den privaten Belangen gehört das grundgesetzlich gewährleistete Eigentum. Bei der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist deshalb der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs nach der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob es ein Grundeigentümer hinnehmen muss, dass der Bebauungsplan einen öffentlichen Fußweg auf einem Privatgrundstück festsetzt. Für eine solche Streckenführung des Fußweges müssen hinreichende Überlegungen angestellt werden. Es reicht nicht aus, mehr private Grundstücksflächen für einen öffentlichen Fußweg vorzusehen, wenn es Alternativen für eine andere Streckenführung gibt. Es muss also eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt werden.
Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit werden bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere Lösung hätte aufdrängen müssen.
In dem konkreten Fall ergab sich eindeutig, dass die festgesetzte Trassenführung des Fußweges deutlich mehr private Grundstücksfläche in Anspruch nahm, als dies bei einer Linienführung über eine andere Fläche der Fall wäre. Sachliche Gründe für die gewählte, mehr private Grundstücksflächen in Anspruch nehmende Trassenführung, die bei einer fehlerfreien Nachholung der erforderlichen Abwägung zum selben Ergebnis führen könnten, waren jedoch nicht ersichtlich.
So ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass nachvollziehbare, abwägungsfehlerfreie Erwägungen nicht vorlagen. Deshalb war die Satzungsregelung unwirksam.
Franz Otto