Eine Abstimmung zwischen zwei Kommunen ist nicht erforderlich, wenn ein Bauvorhaben in einer der Gemeinden den Festsetzungen ihres Bebauungsplans entspricht. (VGH Bayern vom 19. Januar 2009 – AZ 15 CS 08.2625)
Ein Bauvorhaben im Rahmen eines wirksamen Bebauungsplans einer Gemeinde begründet nicht das Recht der Nachbarkommune, den Bedarf für eine Bauleitplanung und eine Abstimmung zwischen den Kommunen geltend zu machen. Im konkreten Fall hatte die Stadt Neu-Ulm Beschwerde gegen zwei Baugenehmigungen der Stadt Senden zum Umbau sowie zur Erweiterung eines Einkaufszentrums gerichtet.
Die Richter wiesen die Beschwerde zurück. Die baurechtliche Genehmigung des Elektromarkts im „Iller-Center“ in Senden verletze die Stadt Neu-Ulm nicht in ihrer Planungshoheit. Eine Abstimmung zwischen den Kommunen im Rahmen einer neuen Bauleitplanung habe nicht stattfinden müssen, da das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche.
Durch die getroffene Festsetzung eines Sondergebiets (Supermarkt) werde entgegen der Ansicht der Stadt Neu-Ulm die Nutzungsart beziehungsweise das Warenangebot dort nicht auf Lebensmittel und sonstige Waren des täglichen und kurzfristigen Bedarfs beschränkt. Es handle sich im Gegenteil um eine offene Beschreibung der Zweckbestimmung der Art der Nutzung des Sondergebiets, die sämtliche Nutzungsarten einer übergemeindlichen Versorgung durch Einkaufszentrum und Verbrauchermärkte umfasse.