Über die Gewährung von Sachmitteln für ein Ratsmitglied entscheidet der Rat. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2011 – AZ 15 A 307/11)
Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehörte, hatte zunächst einen Büroraum im Ratshaus sowie monatlich 125 Euro zur Sitzungsvorbereitung erhalten. Diese Zugeständnisse entfielen später, was nach Auffassung des Ratsmitgliedes eine ermessensfehlerhafte Entscheidung war.
Nach Ansicht des Gerichts konnten Überlegungen der Gemeinde aber zu dem Ergebnis führen, dass es an einer Raumreserve fehlte. Auch konnte davon ausgegangen werden, dass das Ratsmitglied finanziell belastbar war. Der eventuell bestehende Leerstand von Büroräumen führte nicht dazu, dass das Ratsmitglied einen Anspruch auf Bereitstellung eines Büros im Ratshaus hatte. Alle Ratsfraktionen stimmten darin überein, dass dem Ratsmitglied kein Büro im Ratshaus eingerichtet werden muss.
Das Ratsmitglied konnte auch nichts mit dem Hinweis erreichen, es müsse bei dem gewährten finanziellen Pauschalbetrag für ihn bleiben. Ein Anspruch auf Gewährung weitergehender finanzieller Zuwendungen wäre nur dann begründet gewesen, wenn anderenfalls die Vorbereitung des Ratsmitgliedes auf die Sitzungen von ihm als Einzelmandatsträger nur in eingeschränktem Umfang geleistet werden konnte. Der Grundsatz der Chancengleichheit war in diesem Fall kein Grund dafür, dass das einzelne Ratsmitglied ebenso behandelt werden musste wie Fraktionen.
Auch aus der Höhe der den Fraktionen gewährten Zuwendungen konnte das Ratsmitglied nichts für den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch herleiten. Das ergab sich schon daraus, dass die gewährten Leistungen zweckgebunden waren. Daher war allein darauf abzustellen, ob der Einzelmandatsträger eine zu geringe finanzielle Zuwendung erhielt, um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können. Dafür war aber nichts ersichtlich.
Franz Otto