Kabel ziehen

Zweck der Schranken für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden ist die Einflussnahme auf ihr unternehmerisches Verhalten. (BGH vom 25. April 2002 – AZ I ZR 250/00)

Als den Stadtwerken gestattet wurde, für private Auftraggeber Elektroarbeiten auszuführen, hatte das die Frage zu Folge, in welchem Umfang eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden oder gemeindeeigenen Betrieben zulässig sei. Dies ist in den Gemeindeordnungen unterschiedlich geregelt. Wenn jedoch eine Gemeinde in einem Fall gegen die kommunalrechtliche Regelung verstößt, muss darin nicht gleichzeitig eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vorliegen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewerber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel und Methoden des Konkurrenten vorgehen kann. Der Begriff „Sittenwidrigkeit“ muss also wettbewerbsbezogen ausgelegt werden. Auch ist ein Anspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste.

Die kommunalrechtlichen Regelungen über die Betätigung von Gemeinden und gemeindeeigenen Unternehmen im Geschäftsverkehr haben nämlich nur das Ziel, die Kommunen vor den Gefahren der unternehmerischen Tätigkeit zu schützen und zugleich einer ungezügelten Erwerbstätigkeit der öffentlichen Hand zu Lasten der Privatwirtschaft vorzubeugen.

Zweck der Schranken für die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Städte und Gemeinden ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern die Einflussnahme auf das unternehmerische Verhalten der Kommunen und gegebenenfalls der Schutz der Privatwirtschaft vor einem Wettbewerb durch die öffentliche Hand. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten, die einer Gemeinde nach dem Gemeinderecht vielleicht untersagt sind, sind als solche nicht unlauter.

Eine andere Beurteilung kommt vielleicht dann in Frage, wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden oder die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung missbraucht wird oder der Bestand des Wettbewerbs auf dem einschlägigen Markt gefährdet wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Zielsetzung hatte. Sonst begründet ein Verstoß gegen die gemeinderechtliche Regelung für sich genommen keinen Anspruch auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Franz Otto