Grundstückseigentümer sind zur Instandhaltung der privaten Abwasserleitung verpflichtet. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2002 – AZ 15 B 1355/02)
Als eine Gemeinde feststellte, dass die private Anschlussleitung zum öffentlichen Kanal nicht mehr funktionierte, verlangte sie von dem Grundstückseigentümer, die erforderliche Reparatur ausführen zu lassen. Unerheblich war, dass in der örtlichen Entwässerungssatzung nicht ausdrücklich die Pflicht für die Grundstückseigentümer begründet worden war, die Anschlussleitungen instandzuhalten.
Grundsätzlich muss nämlich derjenige, der sich im eigenen Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, auf eigene Kosten den Anschluss herstellen und instandhalten, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. So war es in dem konkreten Fall.
Die Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers war nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Anschluss früher vielleicht von der Gemeinde hergestellt worden war. Maßgeblich für die Unterhaltungspflicht war die heutige Rechtslage. Auch kam es bei der Beurteilung des Falls nicht darauf an, was ursächlich für den Reparaturbedarf geworden war.
Franz Otto
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