Um Ziele des Trinkwasserschutzes zu erreichen, darf die Inanspruchnahme von privatem Grund nur das letzte Mittel sein. (VGH München vom 24. Oktober 2007 – AZ 22 N 05.2524)
Als ein Landwirt sich gegen die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets auf seiner Wirtschaftsfläche aussprach, zog er die Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens in Zweifel. Er hielt es für unwahrscheinlich, dass das Tiefengrundwasser ohne den Gebietsschutz in seiner Eignung als Trinkwasser beeinträchtigt wurde.
Nach dem Urteil war die Regelung nicht erforderlich. Die Einschränkungen hätten nämlich verhältnismäßig sein müssen. Die Grundstücke wurden tatsächlich für die Trinkwasserversorgung nicht benötigt. Privates Grundstückseigentum darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Träger der Wasserversorgung durch Schaffung einer dem Stand der Technik entsprechenden Wassergewinnungsanlage das Schutzziel ohne die Beschränkung von privatem Grundstückseigentum erreichen kann. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn dem Wasserversorger dies im Einzelfall unzumutbar ist.
Franz Otto
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