In der Satzung

Eine Baumschutzsatzung muss erkennen lassen, ob eine Baumfällgenehmigung mit einer Ausgleichszahlung an die Gemeinde verbunden ist. (VG Frankfurt/Oder vom 6. Dezember 2008 – AZ 5 K 2175/04)

Wenn für einen unter Naturschutz stehenden Baum auf Antrag des Grundstückseigentümers eine Baumfällgenehmigung erteilt wird, taucht die Frage auf, ob eine Ersatzpflicht in Form einer Neupflanzung oder Zahlung einer Ausgleichsabgabe begründet ist. Dafür muss eine Rechtsgrundlage, also im Naturschutzgesetz oder in der örtlichen Baumschutzverordnung, vorhanden sein.

Nach dem Urteil muss die örtliche Baumschutzsatzung für den Antragsteller erkennen lassen, dass die Baumfällgenehmigung mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an die Gemeinde verbunden ist. Gemeindlicher Baumschutz kann jedoch auch ohne Anordnung unmittelbarer Zahlungsverpflichtungen des Bürgers zugunsten der Gemeinde vorgenommen werden.

Im konkreten Fall ermöglichte es die gesetzliche Regelung den betroffenen Bürgern nicht, vorherzusehen, dass die Gemeinde eine Ausgleichsabgabe von ihm erheben würde. So war die Baumfällgenehmigung insoweit rechtswidrig, als die Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 3600 Euro gefordert wurde.

Franz Otto