Für die bloße Ableitung des Regenwassers in den natürlichen Wasserkreislauf kann die Gemeinde von den Anliegern keine Kosten berechnen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 – AZ 15 A 2173/04)
Nicht alle Grundstücke sind an einen öffentlichen Kanal angeschlossen. Insbesondere wird vielfach das Regenwasser nicht dorthin abgeführt, sondern in einen Straßenkanal, wenn es vorher auf dem angrenzenden Grundstück gesammelt worden ist. Die Gemeinde kann dann dafür einen Beitrag fordern, wenn der Straßengraben Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage ist. Dabei ist aber davon auszugehen, dass der Straßengraben ein Gewässer ist. Jedoch kann ein Gewässer zugleich ein Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. Dafür muss der Graben technisch in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung einbezogen worden sein.
Wenn aber das aufgenommene Regenwasser lediglich ohne irgendeine wassertechnische Behandlung durch die Gemeinde dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, kann das Gewässer nicht Bestendteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein. Dann kann die Gemeinde gegenüber den Anliegern keinen finanziellen Anspruch geltend machen.
Franz Otto