Homogen bebaut

Zur Berechnung der Schmutzwassergebühr kann in einer Gemeinde mit homogener Bebauungsstruktur die bezogene Frischwassermenge als Basis dienen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2001 – AZ 9 A 366/00)

Wenn die Schmutzwassergebühr auf der Basis des bezogenen Frischwassers abzüglich zehn Prozent berechnet wird, ist dafür die Überlegung maßgebend, dass das bezogene Frischwasser nicht in vollem Umfang der Kanalisation zugeführt wird. Insbesondere entfallen die Mengen, die für die Gartenbewässerung benötigt werden. Auch verdunstet Frischwasser in einem bestimmten Umfang.

Rechtlich handelt es sich bei einer derartigen Regelung um einen sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser darf aber nur gewählt werden, wenn die Wahl eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Für die Berechnung der Schmutzwassergebühr pauschal von der bezogenen Frischwassermenge abzüglich zehn Prozent auszugehen, ist nur zulässig, wenn in der Gemeinde eine homogene Nutzungs- und Bebauungsstruktur vorhanden ist. Daran fehlt es, wenn neben einer Wohnbebauung mit etwa 50 Prozent unbefestigter Flächenanteile auch stark verdichtete Zonen vorhanden sind, in denen 60 Prozent und mehr der Erdoberfläche befestigt sind.

Franz Otto


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