Zusätzlich zum Aufwand für die Abwasserbeseitigung kann in der Gebühr der Verwaltungsaufwand kalkuliert werden. (OVG Koblenz vom 22. April 2004 – AZ 12 C 11961/03)
Bei der Bestimmung der Höhe der Abwassergebühren hatte eine Gemeinde zunächst nur die ihr durch die technische Abwasserbeseitigung entstehenden Kosten berücksichtigt. Später änderte sie dann die Abwassergebührensatzung und berücksichtige auch den Verwaltungsaufwand. Dies ist zulässig, selbst wenn es zu höheren Gebühren führt. Alle variablen und fixen Kosten können in der Gebühr kalkuliert werden.
Wird eine Grundgebühr erhoben, was ebenfalls möglich ist, so handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der Entwässerungseinrichtung erhoben wird. Sie orientiert sich an den Betriebskosten und ist unabhängig vom Verbrauch zu bemessen.
Franz Otto
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