Die kommunalrechtliche Ersatzvornahme erlaubt der Aufsichtsbehörde, alle Handlungen der Gemeinde auszuführen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2007 – AZ 15 B 1328/07)
Als die Kommunalaufsicht gegenüber einer Gemeinde anordnete, die Kindergartenbeiträge zu erhöhen, war die Gemeinde damit nicht einverstanden. Das kommunale Haushaltsrecht sieht jedoch vor, dass Kommunen in defizitärer Haushaltslage Finanzierungslücken bei Kindertageseinrichtungen vorrangig durch Elternbeiträge statt durch Steuern oder Kredite abzudecken haben.
Demgegenüber hatte sich die Gemeinde auf Paragraf 90 Sozialgesetzbuch VIII berufen. Dort heißt es schlechthin, dass für die Anspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden können. Diese Vorschrift verleiht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Befugnis, solche Beiträge festzusetzen. Inhaltliche Vorgaben für die Ausübung des Ermessens legt das Bundesrecht aber nicht fest. Bestimmend ist deshalb das Haushaltsrecht, wonach Entgelte nach dem Gebotenen und Vertretbaren zu erheben sind.
Die Gemeinde war verpflichtet, die seit 1993 nicht mehr erhöhten Beiträge im Rahmen ihres Ermessens zu erhöhen. Wegen der Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung war die Aufsichtsbehörde befugt, das Ermessen anstelle der Gemeinde im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme auszuüben.
Franz Otto