Eine Gemeinde in Haushaltssicherung kann dazu verpflichtet werden, der wirtschaftlichen Situation entsprechende Hebesätze festzusetzen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2009 – AZ 15 A 2324/07)
Viele Gemeinden befinden sich seit Jahren im Nothaushaltsrecht. Als eine Gemeinde trotzdem die Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer reduzierte, war die Kommunalaufsicht nicht einverstanden. Sie erließ eine Aufhebungsverfügung, was zu einem Klageverfahren führte.
Die Aufsichtsbehörde war der Auffassung, aus der Verpflichtung der Gemeinde zum Haushaltsausgleich ergebe sich auch die haushaltsrechtliche Pflicht für die Gemeinde, alles zu unternehmen, um durch Zurückführung der Ausgaben und Erhöhung der Einnahmen dieses Ziel so schnell wie möglich zu erreichen. Insbesondere ergab sich daraus die Pflicht, von einnahmemindernden Maßnahmen grundsätzlich abzusehen.
Die Gemeinde hatte die Grundsteuer B auf ein Niveau gesenkt, das im Landesdurchschnitt zuletzt 1994 erreicht wurde, und die Gewerbesteuer auf ein Niveau, das im Landesdurchschnitt zuletzt 1992 erreicht wurde.
Die Gemeinde konnte sich nicht auf Artikel 106 Grundgesetz berufen, wonach den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen des Gesetzes festzusetzen sowie auf Paragraf 25 Grundsteuergesetz und Paragraf 16 Gewerbesteuergesetz, die das Hebesatzfestsetzungsrecht den Gemeinden zuweist.
Franz Otto