Haus statt Baum

Kann ein Grundstückseigentümer die angeordnete Ersatzpflanzung von Bäumen nicht vornehmen, kommt eine Ersatzzahlung in Frage. (OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Januar 2008 – AZ 8 A 10976/07)

Steht auf einem Grundstück, das bebaut werden soll, ein geschützter Baum, muss geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fällen beansprucht werden kann. Im verhandelten Fall sah die örtliche Baumschutzregelung dafür vor, dass die Fällgenehmigung zu erteilen war. Probleme ergaben sich daraus, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet wurde, als Ersatz für den umfangreichen Baumbestand auf dem Baugrundstück 21 Laub- oder Obstbäume anzupflanzen. Das war wegen der Grundstücksgröße allerdings nicht möglich. Es konnten nur elf kleinkronige Bäume gepflanzt werden. Deswegen sollte der Grundstückseigentümer für zehn Ersatzbäume pro Baum 450 Euro, insgesamt also 4500 Euro zahlen. Mit dieser Ersatzzahlungsauflage war er nicht einverstanden.

Nach der Auffassung des Gerichts waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ersatzgeldanspruch gegeben. Auch waren die für die Bemessung der Höhe der Ersatzzahlung maßgeblichen Bestimmungen hinreichend bestimmt. Dafür musste Art und Umfang der Ersatzpflanzung ermittelt werden. Es kam auf die Funktionsleistung der entfernten Bäume an. Wesentlich war danach die Bedeutung der Bäume für die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in dem Siedlungsgebiet, aber auch für die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.

Die Baumschutzbehörde war also zu einer generalisierenden und typisierenden Regelung des Umfangs der Ersatzpflanzung und zugleich der Höhe der Ersatzzahlung berechtigt. Nach der Auffassung des Gerichts war es nicht nötig, in der Baumschutzregelung für die Ersatzpflanzung an den Stammumfang des entfernten Baumes anzuknüpfen, was sonst vielfach so vorgesehen ist. Trotzdem bestand für das Gericht kein Zweifel an dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.

Die Unbestimmtheit der Einbeziehung von Aufwendungen für die Unterhaltung der Ersatzpflanzung führte jedoch zur Teilnichtigkeit der Regelung über die Höhe der Ersatzzahlung. Es fehlte an einer überzeugenden Begründung, wie die Behörde zu dem Ergebnis gekommen war.

Franz Otto