Gutachten gilt

Überschreitet ein geplanter Hähnchenmastbetrieb laut Gutachten das zulässige Maß der Belastung, darf er nicht gebaut werden.
OV Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2013 (AZ 8 A 1451/12)

Anwohner einer geplanten Hähnchenmastanlage wehrten sich gegen den Bau mit der Begründung, von der Anlage würden unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Genehmigungsbehörde und des Betreibers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, mit dem die Genehmigung für den Neubau der Hähnchenmastanlage für bis zu 39 900 Tiere aufgehoben wurde, nicht zugelassen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Klage von Anwohnern mit der Begründung stattgegeben, dass von der geplanten Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen. Dabei hatten sich die Richter auf eine im Gerichtsverfahren eingeholte Geruchsprognose des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen gestützt.

Das Gericht hat die Rügen der Rechtsmittelführer, die vor allem gegen dieses Gutachten erhoben wurden, als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zulässig, im gerichtlichen Verfahren auch neue (genauere) Ermittlungsmethoden für Geruchsimmissionen zu berücksichtigen. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachtens lägen die Geruchsimmissionen – unter Berücksichtigung der in der Umgebung schon vorhandenen Ställe – über dem zulässigen Maß der Belastung. Gründe dafür, dass im vorliegenden Fall die Anwohner ausnahmsweise höhere Immissionswerte hinzunehmen hätten, seien nicht gegeben.

Red.