Nachbarn einer Freizeitanlage müssen erheblichen Lärm nicht hinnehmen. (VG Trier vom 7. Juli 2010 – AZ 5 K 47/10.TR)
Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen eine von der Kreisverwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten vor dem Prozess ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter gaben ihnen Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handle, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1700 Quadratmeter große Freizeitanlage, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden.
Nach dem Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Nach dem Urteil war es Aufgabe der Stadt als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.