Gut betreut

Die Entscheidung einem behinderten Kind keinen Platz im Regelkindergarten, sondern einer Integrationsgruppe anzubieten, ist rechtmäßig. (OVG Lüneburg vom 15. Oktober 2013 – AZ 4 ME 238/13)

Im verhandelten Fall ging es um ein behindertes Kind, das ohne besondere Hilfe nicht in der Lage ist, einen Regelkindergarten zu besuchen. In zwei Kindertagesstätten in Wohnortnähe war die Betreuung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung durch qualifiziertes Personal in einer Integrationsgruppe gewährleistet. Gleichwohl begehrten die Eltern die Aufnahme des Kindes in den Regelkindergarten. Das Gericht sieht einen Verweis auf die Integrationsgruppe auch gegen den Willen der Eltern als rechtmäßig an.

Eine Benachteiligung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) kann zwar auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine geeignete Förderung ausgeglichen wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich aber nicht generell festlegen. Er ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem Ausschluss einhergehenden spezifischen Förderung.

Eine Entscheidung der Kinder- und Jugendhilfe, welcher Einrichtungsplatz behinderten Kindern angeboten wird, verstößt nur dann gegen Art. 3 GG, wenn sie den Umständen des Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Kind nach der Entscheidung des Jugendhilfeträgers eine heilpädagogische Einrichtung aufsuchen soll, obgleich der Besuch des Regelkindergartens durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung möglich wäre.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.