Grundstück am Hang

Verhindert eine Böschung den direkten Zugang von der Straße zum Grundstück, kann die Gemeinde keinen Straßenbauaufwand geltend machen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2007 – AZ 15 A 785/05)

Wenn einer Gemeinde ein Straßenbauaufwand entstanden ist, ist sie bestrebt, die Kosten auf die Anlieger umzulegen. Dafür kommt aber nicht jedes in der Nähe einer Straße liegende Grundstück in Frage. Vielmehr muss das Grundstück durch die Straße erschlossen sein, also unmittelbar an eine Straße angrenzen.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Grundstück oberhalb der Straße liegt und zwischen Grundstück und Straße eine Böschung liegt. Nach dem Straßenrecht gehört zur Straße zwar der Straßenkörper, nicht aber natürlich gewachsene Böschungen. Bei einem solchen Sachverhalt kann die Gemeinde die Straßenbaubeitragspflicht nicht dadurch begründen, dass sie die Straße samt Böschung widmet. Dadurch wird die Böschung nicht Teil der Straße.

Befindet sich zwischen einem Grundstück und der Straße eine Böschung, so handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück. Für ein solches entsteht die Beitragspflicht nur bei einer gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück, also die Böschung. Gesichert wäre die Erreichbarkeit der Straße über die Böschung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit und Baulastvereinbarung gewesen; dann wäre ein gesichertes Wegerecht entstanden. Das setzt voraus, dass der zwischen Grundstück und Fahrbahn gelegene Straßenteil zum Betreten geeignet ist, was für eine steile Böschung mit einer unbefestigten Grasfläche nicht in Frage kommt.

Bei einer solchen Grundstückssituation kann das Erschlossensein des Grundstücks auch nicht deshalb angenommen werden, weil das Hindernis mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden kann. Diese Möglichkeit schließt die Inanspruchnahme der Straße nicht aus.

Die Gemeinde muss, will sie eine zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme für den Anlieger bieten, alle Erschließungshindernisse auf dem Straßengrundstück beseitigen. Sie muss also einen Zustand schaffen, der es ermöglicht, an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus ohne weiteres das Grundstück zu betreten.

Franz Otto