Grundsteuer-Erlass

Der Leerstand von Mietobjekten bedingt nur in Ausnahmefällen einen Grundsteuer-Erlass. (OVG Niedersachsen vom 3. Dezember 2003 – AZ 13 LA 213/03)

Stehen Gewerberäume und Wohnungen längere Zeit leer, stellt sich die Frage, ob der Grundstückseigentümer einen Erlass der Grundsteuer erreichen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die Grundsteuer eine ertragsunabhängige Objektsteuer ist, die nicht nach Ertragsmerkmalen, sondern nach dem Grundstückswert (Einheitswert) erhoben wird und deshalb auch bei ertragslosen Grundstücken anfällt.

Somit können nur in Ausnahmefällen Ertragsminderungen als Grund für einen Erlass der Grundsteuer anerkannt werden, nämlich wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die atypisch sind. Die Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und andere wertbeeinflussende Umstände scheiden damit als Erlassgrund aus.

Franz Otto

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