Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlangt, dass größere Leistungen in der Abfallbeseitigung auch zu höheren Gebühren für den Nutzer führen. (VG Bremen vom 8. September 2005 – AZ 2 K 1174/03)
Allgemein ist es üblich, dass die Gemeinden für jedes Grundstück Abfallbehälter in der für notwendig gehaltenen Größe bereitstellen. Das findet allerdings nicht immer die Zustimmung der Grundstückseigentümer. So hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob die Gemeinde berechtigt ist, einen 240-Liter-Bioabfallbehälter einzuziehen und durch eine 60-Liter-Tonne zu ersetzen.
Ursprünglich konnten Grundstückseigentümer Biotonnen anfordern, ohne dass eine Volumenbegrenzung bestand. Dies wurde aber durch eine Regelung geändert. Bei einer Restmülltonne mit 90 Liter (l) kam pro Grundstück nur noch eine Biotonne mit 60 l Volumen in Frage. Maßgeblich dafür waren die Erfahrungen der Gemeinde. Es war nämlich zu einem Missbrauch der Biotonne gekommen, indem dort Restmüll eingefüllt wurde, was für den Grundstückseigentümer einen finanziellen Vorteil brachte, weil Gebühren nur für die Restmülltonne zu zahlen waren. Deshalb kam für die Biotonnen kein höheres Volumen in Frage.
Es entspricht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, dass größere Leistungen auch zu höheren Gebühren führen. Wer lediglich Gebühren für einen 60-l-Abfallbehälter entrichtet, kann nicht erwarten, dass ihm ohne Zusatzentgelt eine Biotonne mit erheblich größerem Volumen zur Verfügung gestellt wird und er damit deutlich mehr Leistung in Anspruch nimmt als andere Gebührenpflichtige.
Franz Otto