Friedhofsgebühren sind während der Grabnutzungszeit zu entrichten. (OVG Lüneburg vom 6. Januar 2003 – AZ 1 A 5082/96)
Grabbenutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Friedhofs erhoben. Wird die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen, ist demnach der Gebührentatbestand verwirklicht. Unter Inanspruchnahme ist die tatsächliche Benutzung des Friedhofes zu verstehen, weil erst diese das Austauschverhältnis begründet. Für die bloße Möglichkeit, den Friedhof zu benutzen, können Benutzungsgebühren nicht erhoben werden.
Mit dem Wesen einer Gebühr als öffentlich-rechtlichem Entgelt für die tatsächliche Benutzung der Einrichtung ist es daher zu vereinbaren, dass die Benutzung eines Friedhofs in der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Grabstätte gesehen wird. Mit der Vergabe der Grabstätte zur Nutzung hat der Friedhofsträger die von ihm erwartete Leistung erbracht, von der er sich für den weiteren Verlauf der Nutzungszeit nicht wieder lossagen kann und an die er nicht zuletzt wegen der friedhofsrechtlichen Ruhezeit gebunden bleibt.
Franz Otto
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