Gleichbehandlung

Kommunen dürfen ihre Stadtwerke bei Konzessionsvergaben nicht bevorzugen. Die Kommunalaufsicht darf gravierende Verstöße gegen das Energiewirtschaftsgesetz beanstanden. (OVG Niedersachsen vom 11. September 2013 – AZ 10 ME 87/12; 10 ME 88/12)

Der Landkreis Leer als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete die Ratsbeschlüsse verschiedener Kommunen. Die Gemeinden hätten die Auswahl in einem intransparenten und diskriminierenden Verfahren getroffen.

Zu Recht, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht feststellte. Das Gericht sah unter anderem darin einen Verstoß, dass die Kommunen ihre Vergabeentscheidung nicht im Wesentlichen mit den Zielen von Paragraf 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) begründeten. Die Kommunen könnten sich auch nicht auf ihre Selbstverwaltungsgarantie berufen, da diese nur im Rahmen der Gesetze gelte, zu denen auch das EnWG gehöre. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt noch anders beurteilt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Kommunen bei Energiekonzessionsvergaben mit rechtlichen Angriffen von vielen Seiten rechnen müssen.

Ute Jasper / Jens Biemann


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