Geschützte Flächen dürfen nicht als Wohngebiet ausgewiesen werden. (VG Neustadt vom 8. März 2007 – AZ 4 K 1640/06.NW)
Zur Deckung des Wohnbedarfs beabsichtigte eine Stadt, ein Neubaugebiet auszuweisen. Dort befinden sich Feuchtwiesen, die nach dem Landesnaturschutzgesetz ausdrücklich geschützt sind; jeglicher Eingriff ist verboten. Die Stadt beantragte deshalb bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion eine Befreiung von den Schutzvorschriften. Diese lehnte den Antrag ab, die Stadt erhob daraufhin Klage.
Weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlagen, wies das Gericht die Klage ab. Das Landesnaturschutzgesetz habe gerade den Schutz von binsen-, seggen- und hochstaudenreichen Feuchtwiesen vor Eingriffen der geplanten Art zum Ziel. Solche Biotopflächen kämen landesweit nur noch sehr selten vor und seien daher von außerordentlich hoher Bedeutung. Auch erforderten überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit keine Befreiung, denn der Stadt stünden weitere, nicht unter Naturschutz stehende Flächen zur Ausweisung eines Baugebiets zur Verfügung.
Franz Otto
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