Geschossfläche zählt

Beim Festsetzen des Beitragsmaßstabs für die Grundstücksentwässerung hat die Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. (VGH Bayern vom 8. Januar 2002 – AZ Vf 6 – VII – 00)

Mit dem Beitrag für die Grundstücksentwässerung wird der Vorteil abgegolten, der den betroffenen Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Entwässerungsanlage zukommt.

Nun ist die Frage, ob eine Gemeinde den Beitragsmaßstab auch für bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke ändern darf. In dem konkreten Fall sollte nicht mehr die vorhandene Geschossfläche, sondern die zulässige Geschossfläche maßgebend sein. Daraus ergaben sich Nachteile für Grundstücke, bei deren Bebauung nicht die zulässige Geschossfläche in Anspruch genommen worden war. Darauf musste aber bei der Neuregelung des Beitragsmaßstabes keine Rücksicht genommen werden, denn der Gleichheitssatz blieb unberührt.

Im Bereich des Abgabenrechts gilt weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Gemeinde kann entscheiden, welchen Sachverhalt sie zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Da durch den Beitrag der besondere Vorteil abgeschöpft werden soll, der mit der gemeindlichen Einrichtung verbunden ist, kann auf die mögliche Inanspruchnahme abgestellt werden. Damit werden alle Grundstückseigentümer gleich behandelt, unabhängig davon, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder nicht, oder in welchem Umfang es bebaut ist.

Franz Otto