Lärmimmissionen, die durch missbräuchlichen Gebrauch des Spielplatzes in den Abendstunden entstehen, sind zurechenbar. (VGH Baden-Württemberg vom 6. März 2012 – AZ 12 S 2428/11)
Nachbarn steht kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen zu, die aus der Nutzung eines Spielplatzes durch Kinder außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Öffnungszeiten vorkommen. Die gesetzliche Regelung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art dar. Demnach ist der von Spielplätzen ausgehende Lärm als ortsübliche Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss.
Unter diesen Umständen steht den Nachbarn jedoch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Geräuschimmissionen zu, die aus der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene resultieren. Die Gemeinde ist für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch verursachten erheblichen Belästigungen dann verantwortlich, wenn der Fehlgebrauch sich bei einer wertenden Betrachtung als Folge der Standortentscheidung erweist. Die Gemeinde ist dann verpflichtet, den Missbrauch des Kinderspielplatzes zu unterbinden.
Franz Otto
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