Der Verkehrssicherungspflicht für Friedhofswege sind Grenzen gesetzt. (OLG Bamberg vom 7. April 2010 – AZ 5 U 232/09)
Als ein Besucher auf dem Weg zu einer Beisetzung auf dem Friedhofsweg stürzte und sich verletzte, verlangte er von der Gemeinde Schadensersatz. Es ging um die Einhaltung der den Friedhofsträger treffenden Verkehrssicherungspflicht. Maßgebend dafür war, dass er durch Räumen und Streuen eines ausreichenden Weges zur Grabstelle hin für die Besucher der Beerdigung die Möglichkeit geschaffen hatte, gefahrlos an dieser teilzunehmen.
Dabei durfte die Gemeinde darauf vertrauen, dass sich die Besucher des Friedhofs und der Beerdigung in vernünftiger Art und Weise auf erkennbare Gefahren, die noch verblieben waren, einstellten und sich nur in dem Bereich des geräumten Weges aufhalten würden. Der Friedhofsträger konnte und durfte auch darauf vertrauen, dass Besucher der Beerdigung einen erkennbar mit Eis und Schnee bedeckten Weg nicht benutzten.
Für den Geschädigten war ohne Weiteres zu erkennen, dass der von ihm gewählte Weg weder gestreut noch geräumt war. Er hätte die Möglichkeit gehabt, auf einen anderen Eingang zum Friedhof und einen dort geräumten und gestreuten Weg auszuweichen. Dies war ihm möglich und zumutbar.
Wenn der Geschädigte diese nahe liegende Überlegung nicht angestellt hatte und ihr nicht nachgekommen war, führte dies nicht dazu, dass deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger anzunehmen war. Dieser hatte das Erforderliche und ihm Zumutbare zur Wahrung der Verkehrssicherung auf dem Weg zur Grabstelle, an der die Beerdigung stattfand, erfüllt. Auf die „Wertigkeit“ des Weges kam es bei der Bewertung dieses Falles nicht an. So war der Schadensersatzanspruch des Verletzten nicht begründet.
Franz Otto