Genaue Abwägung

Damit eine Gemeinde beantragen kann, Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen für den Wohnungsbau auszuweisen, muss das Interesse des Allgemeinwohls überwiegen. (OVG Rheinland-Pfalz vom 7./8. November 2007 – AZ 8 C 11523/06)

Als eine Gemeinde weitere Wohnbauflächen durch einen Bebauungsplan ermöglichen wollte, kam sie zu dem Ergebnis, dass dafür ein Bereich in Frage kam, der ein gesetzlich geschütztes Biotop war. Um mit dieser Festsetzung später keine Schwierigkeiten zu bekommen, beantragte sie eine Befreiung von den maßgeblichen Schutzvorschriften, die sie jedoch nicht bekam.

Die Bereitstellung von Wohnbauland ist zwar als ein dem Wohl der Allgemeinheit dienender Grund ohne weiteres anzuerkennen. Eine Befreiung kommt aber erst dann in Frage, wenn sie aus überwiegenden Allgemeinwohlgründen geboten ist. Dass eine Befreiung irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht als Grund nicht aus. Es ist eben nicht geboten, dem gemeindlichen Planungsinteresse in jedem Einzelfall auf der Ebene von Ausnahmen und Befreiungen einen Vorrang gegenüber Belangen des Naturschutzes zuzubilligen.

Im konkreten Fall war die Zulassung der Wohnnutzung auf den vorgesehenen Flächen auch nicht aus städtebaulichen Gründen geboten. Es gab durchaus beachtliche Alternativen zur Arrondierung der überbauten Gemeindefläche. Die Befolgung des naturschutzrechtlichen Verbots führte auch nicht zu einer unbeabsichtigten Härte, die ein Grund für eine Befreiung von den gesetzlichen Verboten sein konnte. Die Gemeinde musste ihre Pläne für die geschützten Flächen aufgeben.

Franz Otto