Geminderte Vorteile

Die Gemeinde kann Gewerbebetriebe verpflichten, Rückhaltebecken für Regenwasser anzulegen, um so das öffentliche Kanalnetz vor Überlastung zu schützen. (OVG Münster vom 17. März 2005 – AZ 15 A 809/03)

Anders als bei freiliegenden Grundstücken führt bei großflächig versiegelten Gewerbegrundstücken ein Starkregen zu einer großen Menge an Regenwasser, das der öffentliche Kanal dann meistens nicht aufnehmen kann. Bei einem solchen Sachverhalt kann dem Betrieb von der Gemeinde aufgegeben werden, die große Regenwassermenge zunächst durch ein Regenrückhaltebecken zu erfassen und später in kleinen Mengen in den öffentlichen Kanal einzuleiten.

Es liegt auf der Hand, dass dem Betrieb dadurch ein zusätzlicher Aufwand entsteht, den andere Grundstückseigentümer nicht haben, wenn bei ihnen nur im normalen Umfang Regenwasser anfällt. Es fragt sich dann, ob der Betrieb von der Gemeinde eine Berücksichtigung der besonderen Umstände verlangen kann.

In dem konkreten Fall ging es um die Höhe des Kanalbaubeitrages, den der Gewerbetrieb entrichten sollte. Dafür stellte die Gemeinde nur auf die Regenwassermenge ab, ohne zu berücksichtigen, dass der Betrieb zur Regenwasserrückhaltung verpflichtet war.

Nach der Auffassung des Gerichts war die Beitragserhebung in der festgesetzten Höhe mit dem Sinn und Zweck des Kommunalabgabenrechts nicht vereinbar, da dem Betrieb durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an den öffentlichen Kanal und der Notwendigkeit der privaten Regenrückhaltung nur geminderte wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. Dem musste die Gemeinde Rechnung tragen, entweder durch eine entsprechende Regelung in der Satzung oder durch eine Einzelfallentscheidung. Auf jeden Fall musste der Kanalbaubeitrag teilweise erlassen werden.

Franz Otto