Gemeindliches Einvernehmen

Die Gemeinde hat innerhalb von zwei Monaten über ihre Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen zu prüfen, ob die eingereichten Antragsunterlagen ausreichen. (OVG Lüneburg vom 1. März 2016 – AZ 12 ME 162/15)

Die Gemeinde wendete sich mit einer Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich. Über das gemeindliche Einvernehmen hatte sie wegen unvollständiger Antragsunterlagen nicht rechtszeitig entschieden. Die Klage blieb erfolglos.

Nach Paragraf 36 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monate verweigert wird. Das OVG entschied, dass es der Gemeinde obliegt, auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuwirken, um über ihr Einvernehmen zu entscheiden. Entscheidet die Gemeinde aufgrund unzureichender Antragsunterlagen nicht innerhalb der Zweimonatsfrist, so gilt das Einvernehmen als erteilt.

Die Entscheidung des OVG zeigt, wie sehr Gemeinden bei der Ausübung des gemeindlichen Einvernehmens in die Pflicht genommen werden und wie wichtig es ist, dass diese rechtzeitig tätig werden.

Dana Kupke / Manuela Herms

Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig.