Eine Gemeinde kann auf Straßenbaubeiträge verzichten, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Schuldners abgegolten wird. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 – AZ 15 A 4043/00)
Wenn Grundstücke an die Stadt veräußert werden oder wenn es um größere Baumaßnahmen geht, ist es früher vielfach üblich gewesen, dass die Gemeinde sich vertraglich verpflichtet hat, keine Straßenbaubeiträge zu erheben. Ob eine solche Abmachung zulässig ist, bestimmt sich nach dem Inhalt. Nichtig ist eine vertragliche Abrede über den Verzicht auf Straßenbaubeiträge, wenn die Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde.
Nun sind die Gemeinden verpflichtet, Straßenbaubeiträge zu erheben. Das schließt einen gegenleistungslosen Verzicht aus, wenn nicht ein Erlass nach dem Kommunalabgabenrecht in Frage kommt. Davon zu trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird.
So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners abgegolten wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde ein Grundstück zum üblichen Preis kauft und nebenbei, aber in einem unbedeutenden Umfang auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen verzichtet.
Nach dem Urteil ist es hinnehmbar, wenn durch den Verzicht auf die Beitragserhebung eine weitere Gegenleistung in Höhe von etwa zwei Prozent vereinbart wird. Allerdings stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages bereits fest, in welcher Höhe ein Straßenbaubeitrag zu erwarten war. Ohnehin wurden Nachbarn durch den Verzicht auf die Erhebung des Straßenbaubeitrages nicht zusätzlich belastet, was zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung hätte führen können.
Franz Otto