Maßnahmen ohne Ratsbeschluss darf der Bürgermeister nur im Notfall anordnen. (OVG Saarlouis vom 7. November 2007 – AZ 1 B 353/07)
Nach dem Kommunalrecht ist der Bürgermeister grundsätzlich berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Gemeinwohls keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss des Gemeinderates anzuordnen. Dringlichkeit in diesem Sinn bedeutet Eilbedürftigkeit oder Unaufschiebbarkeit. So kommt eine Eilentscheidung nur in ganz dringenden Fällen, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss, durch den Bürgermeister in Betracht. Der Bürgermeister hat also die Anordnungsbefugnis bei einem Notfall oder einer Katastrophe.
In dem konkreten Fall hatte der Bürgermeister die Entlassung einer Probebeamtin wegen Nichtbewährung angeordnet. Dafür wäre der Gemeinderat zuständig gewesen. Der Bürgermeister nahm für sich jedoch eine Eilentscheidungszuständigkeit an, die nicht vorlag. Überhaupt fehlte die Zustimmung der Frauenbeauftragten. Auch war nicht bekannt, wie sich der Personalrat zu der fraglichen Personalmaßnahme verhalten werde.
Für das Gericht war unverständlich, dass die Entlassung zum 31. März am 30. Januar vom Bürgermeister verfügt worden war. Unberücksichtigt war die terminierte Ratssitzung am 7. Februar geblieben, wo ein Beschluss herbeigeführt werden konnte. Es hatte ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um den Rat als zuständiges Gremium mit der Angelegenheit zu befassen. Die Entscheidung des Bürgermeisters war unwirksam.
Franz Otto