Der Friedhofsträger hat die Pflicht, Friedhofsbenutzer wie auch auf dem Friedhof Beschäftigte vor den Gefahren durch schadhafte und unsicher stehende Grabmale zu schützen. (OLG Brandenburg vom 9. Dezember 2003 – AZ 2 U 21/03)
Nachdem ein Grabstein umgefallen war und einen Schaden verursacht hatte, machte der Nutzungsberechtigte der Grabstelle gegenüber dem Friedhofsträger Schadensersatzansprüche geltend. Er meinte, er hätte darauf vertrauen können, dass der Friedhofsträger Grabmale auf deren Standfestigkeit hin überprüfe.
Der Friedhofsträger ist verpflichtet, für die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof zu sorgen. Diese Pflicht erstreckt sich darauf, Grabstellen und Gräber, Friedhofswege und Grabpfade in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Gegenüber dem Nutzungsberechtigten einer Grabstelle trifft den Friedhofsträger keine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahren, die von dem auf der Grabstelle aufgestellten Grabmal ausgehen.
In dem konkreten Fall hatte der Nutzungsberechtigte die Gefahrenquelle aber entweder selbst geschaffen oder musste sich deren Schaffung jedenfalls zurechnen lassen. Ohnehin war die Neigung des Grabmals dem Nutzungsberechtigten deutlich erkennbar gewesen. Da er sich trotz dieses Zustandes, der die Umsturzgefahr für jedermann deutlich signalisierte, in den näheren Bereich des Grabmals begeben hatte, traf ihn am Unfall ein derart hohes Mitverschulden, hinter dem ein etwaiges Verschulden des Friedhofsträgers zurückzutreten hatte.
Franz Otto