Funkmast kommt

Stehen den Plänen eines Mobilfunkbetreibers zur Errichtung eines Funkmastes keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, muss die Kommune das Vorhaben genehmigen. (VGH Baden-Württemberg vom 2. Juni 2015 – 
A 8 S 634/13).

Die Stadt Ravensburg ist verpflichtet worden, einem Mobilfunkbetreiber eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation mit einem 30 Meter hohen Funkmasten zu erteilen. Das Unternehmen habe Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben in der Fassung der geänderten Bauvorlage, so der Senat. Die ursprüngliche Planung sah plattformartige Bühnen an der Mastspitze vor, was mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen unvereinbar gewesen war. Dem geänderten Vorhaben – Verzicht auf die zwei Bühnen – stünden keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Das Vorhaben widerspreche zwar dem Bebauungsplan für das betreffende Gebiet der Stadt. Denn dieser setze für das Baugrundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf („Ortsvermittlungsstelle Post“) fest. Damit sei das gewerbliche Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar. Die Klägerin habe aber einen Rechtsanspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung.

Die Abweichung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben erzeuge insbesondere keine städtebaulichen Spannungen, die nur im Wege einer planerischen Abwägung durch die Gemeinde zu bewältigen wären. Unzumutbare Nachteile für die Nachbarschaft durch schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten; der Immissionsschutz sei gewahrt. Bei dieser Sachlage stehe die Erteilung einer Befreiung zwar grundsätzlich im Ermessen der Baurechtsbehörde. Gesichtspunkte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich.

Red.