Fremdenverkehr

Eine Gemeinde kann auch von einer Kurbetriebs-GmbH einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. (OVG Niedersachsen vom 26. Februar 2002 – AZ 9 K 2694/99)

In den vergangenen Jahren ist es üblich geworden, für die Förderung des Fremdenverkehrs eine Kurbetriebs-GmbH zu gründen, deren sich dann die Gemeinde bedient. Gegebenenfalls kann die Gemeinde auch von ihr einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Ist die Gemeinde gegenüber der Gesellschaft vertraglich zur Verlustabdeckung oder zur Zuschusszahlung verpflichtet, so können von der Kurbetriebsgesellschaft übernommene Kosten, die dieser durch die Ausführung der im Gesetz genannten Maßnahmen entstanden sind, in die Beitragskalkulation eingestellt werden. Denn die öffentliche Fremdenverkehrswerbung und der Betrieb der öffentlichen Fremdenverkehrseinrichtungen bleiben auch dann eine Aufgabe der Gemeinde, wenn sie sich hierfür einer GmbH bedient.

In dem konkreten Fall hatte der Beitragspflichtige die Auffassung vertreten, die Beitragssätze hätten eine erdrosselnde Wirkung und wären deshalb verfassungswidrig. Von einer Erdrosselung kann aber erst dann die Rede sein, wenn die Beitragserhebung zur Folge hat, dass die Betriebe wirtschaftlich nicht mehr existieren können. Das war nicht der Fall. Die Festsetzung der Beiträge beruhte auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation.

Franz Otto

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