Im Treppenhaus dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die im Notfall den Fluchtweg versperren könnten. (OVG Münster vom 15. April 2009 – AZ 10 B 304/09)
Im Brandfall ist das Treppenhaus ein ganz wesentliches Element zur Brandbekämpfung, insbesondere zur Menschenrettung. Es muss dafür einschränkungslos zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall waren in einem Treppenhaus ein Schirmständer und eine Elektroheizung festgestellt worden. Sie können im Brandfall ein Hindernis darstellen, weshalb eine brandschutzrechtliche Ordnungsverfügung erging.
Der Anordnung kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich um einen Schirmständer aus Metall sowie eine im Wesentlichen aus Schamottsteinen und Fliesen bestehende Elektroheizung. Denn auf dem Schirmständer kann Garderobe abgelagert werden, die die Brandgefahr erhöht. Ein Elektroheizkörper kann ungeachtet seiner Konstruktion eine Brandgefahr darstellen, wenn er Fehlfunktionen aufweist oder wenn auf ihm brennbare Gegenstände abgelegt werden. Insoweit ist eine großzügige Bewertung geboten.
Im konkreten Fall kam es nicht darauf an, ob das Heizgerät einen Durchgang von 83 oder 88 Zentimeter frei ließ und ob diese Breite für Rettungspersonal oder für Flüchtende ausreicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Möglichkeit, sich in einem Rettungsweg ungehindert zu bewegen, durch Hindernisse eingeschränkt wird. Dies ist bei Möbelstücken im Bereich des Rettungsweges unabhängig davon zu befürchten, aus welchem Material sie bestehen.
Diese Auffassung hat das Gericht vertreten, dabei aber darauf hingewiesen, dass die Anordnung „sämtliche Brandlasten aus dem Treppenhaus zu entfernen“ ungenau war. Die erforderliche Bestimmtheit der Ordnungsverfügung hätte entweder durch eine abschließende Auflistung aller zu entfernenden Gegenstände oder eine zweifelfreie abstrakte Bestimmung des Begriffs Brandlast erfordert.
Franz Otto